Sondermietbedingungen
Sonder-Mietbedingungen Andreas Müllner für Mietfahrzeuge
Diese Sonder-Mietbedingungen (nachfolgend: „Mietbedingungen“) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Vermietungen von Fahrzeugen (LKW, Pritschenwagen, Kippfahrzeuge, Transporter, Geländewagen und PKW) zwischen Andreas Müllner (nachfolgend: „Vermieter“) und dem Mieter. Diese Mietbedingungen gelten nicht für Traktoren sowie jegliche Arten von Anhängern (Transportanhänger, Anhänge-Arbeitsmaschinen, Bauwagen etc.). Für Traktoren sowie Anhänger (Ausnahme: Bauwagen) gelten ausschließlich die Allgemeinen Mietbedingungen des Vermieters.
Soweit in diesen Mietbedingungen nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Allgemeinen Mietbedingungen und AGB des Vermieters
Fahrzeugübergabe
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör. Der Mieter bestätigt die Verkehrssicherheit und technische Einwand Freiheit in einem Übergabeprotokoll.
Mietzins
Der vom Mieter geschuldete Mietzins bestimmt sich als Kalendertagesmietzins (nachfolgend: „Tagesmietzins“) auf der Grundlage der jeweils gültigen Staffelmietpreisliste vom Vermieter. Fallen Wochenendtage (Sa. - So.) bzw. gesetzliche Feiertage in die Mietdauer, wird der Tagesmietzins für diese Tage nicht geschuldet, sofern der Mieter das Fahrzeug an diesen Tagen nicht benutzt. Nutzt der Mieter das Fahrzeug auch an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen, ist auch an diesen Tagen der Tagesmietzins nach Maßgabe der jeweils gültigen Staffelmietpreisliste des Vermieters geschuldet.
An jedem Tag, an dem der Tagesmietzins geschuldet ist (nachfolgend: „Miettag“), kann der Mieter das Fahrzeug mit einer bestimmten Anzahl an Freikilometern nutzen, deren Höhe sich aus der mietvertraglichen Vereinbarung ergibt. Überschreitet der Mieter an einem Miettag die Anzahl der für einen Miettag vereinbarten Freikilometer, werden dem Mieter die zusätzlich gefahrenen Kilometer nach Maßgabe der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters berechnet. Neben dem Mietzins schuldet der Mieter alle weiteren Kosten für Treib- und Betriebsstoffe und etwaige Reinigung.
Führungsberechtigte
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, seinen angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag eingetragenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat gegenüber dem Vermieter ein Verschulden des jeweiligen – vorgenannten – Fahrers wie eigenes Verschulden zu vertreten. Das Fahrzeug darf nur von Fahrern geführt werden, die mindestens 21 Jahre alt und seit mindestens drei Jahren im Besitz einer in der Europäischen Union gültigen Fahrerlaubnis zum Führen eines Fahrzeugs in der betreffenden Fahrzeugklasse sind.
Nutzung des Fahrzeugs
Der Mieter darf das Fahrzeug nur in verkehrsüblicher Weise benutzen. Während der Mietzeit hat der Mieter das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Gesetze und technischen Regeln zu beachten. Der Mieter hat insbesondere darauf zu achten, dass der Fahrtenschreiber bzw. der digitale Tachograph des Fahrzeugs ordnungsgemäß genutzt, die gesetzlich zulässigen Lenkzeiten eingehalten und die Beförderungs- und Begleitpapiere mitgeführt werden. Der Mieter darf auf eigene Gefahr Personen und Waren entsprechend dem Verwendungszweck des gemieteten Fahrzeugs und den gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung der zulässigen Belastung
des Fahrzeugs befördern. Der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GgvS) ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig.
Der Mieter hat dem Vermieter eine beabsichtigte Nutzung des Fahrzeugs an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen unverzüglich mitzuteilen.
Der Mieter darf das Fahrzeug nicht anderen als den im Mietvertrag zugelassenen Personen zur Nutzung überlassen.
Das Fahrzeug darf nicht benutzt werden, wenn
- a) zur entgeltlichen Personenbeförderung, ausgenommen bei LKW's oder Kleintransportern im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften;
- b) zum Abschleppen, im Zusammenhang mit Motorsport sowie zu Wett- oder Testfahrten
- c) unter Einfluss von Alkohol, Rauschgift oder Medikamenten, welche die Fahrtüchtigkeit oder Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen können;
- d) in Verletzung von Verkehrs- oder sonstigen Vorschriften, welche am Ort und zur Zeit der Benutzung gelten;
- e) für Fahrten außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Österreich, bzw. im Mietvertrag ausdrücklich beschriebenen Gebieten.
Öl- und Wasserstände, Reifendruck, Frostschutzmittel sowie sonstige Zusatzflüssigkeiten (z. B. AdBlue) sind vom Mieter während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf zu ergänzen. Die dabei anfallenden Kosten trägt der Vermieter, nach Vorlage der dazugehörenden Rechnung. Der Vermieter übergibt dem Mieter das Fahrzeug vollgetankt. Etwaige Kosten des Mieters erstattet der Vermieter in jedem Fall nur gegen Vorlage der Originalrechnung. Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht vollgetankt zurück, erhebt der Vermieter für die Betankung eine Servicegebühr. Die Höhe der Servicegebühr ist abhängig vom jeweils aktuellen Kraftstoffpreis und muss vom Mieter bei der Anmietung erfragt werden.
Eingriffe in das Tachometer bzw. Wegstreckenzähler des Fahrzeugs sind dem Mieter strikt untersagt. Jede am Tachometer bzw. Wegstreckenzähler auftretende Funktionsstörung hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und diesbezügliche Weisungen vom Vermieter einzuholen. Nutzt der Mieter das Fahrzeug trotz einer von diesem zu vertretenden, diesem bekannten oder diesem mit gebotener Sorgfalt erkennbaren Funktionsstörung des Tachometers/Wegstreckenzählers, bestimmt sich der vom Mieter geschuldete Mietzins nach dem aufgrund der Preisliste des Vermieters jeweils geltenden Kilometerpreis sowie einer Entfernung von 500 km/pro Tag. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass er das Fahrzeug nicht oder nur in geringerem Umfang genutzt hat.
Der Mieter trägt etwaig anfallende Mautgebühren für die Benutzung des Fahrzeugs (z. B. auf Autobahnen, Landstraßen, Brücken, in Tunneln).
Abstellen des Fahrzeugs
Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, hat der Mieter es verschlossen und gesichert zu halten und dafür zu sorgen, dass das Lenkradschloss eingerastet, die Handbremse angezogen sowie ein Gang eingelegt ist. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat der Mieter die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und diese für unbefugte Dritte unzugänglich zu verwahren. Diese Pflichten gelten auch nach Beendigung des Mietvertrages fort. Besondere gesetzliche oder behördliche Bestimmungen für das Abstellen – insbesondere von LKW's – bleiben unberührt.
Pflichten des Mieters bei Unfällen, Diebstahl oder Pannen
Bei jedem Unfall oder jeder Beschädigung des Fahrzeugs durch Dritte (nachfolgend zusammenfassend: „Schadensfall“) hat der Mieter sofort die Polizei hinzuzuziehen und dafür zu sorgen, dass der Schadensfall, mögliche Verletzungen der Beteiligten sowie entstandene Sachschäden ordnungsgemäß polizeilich aufgenommen werden. Der Mieter hat alle zur Schadensminderung und Beweissicherung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Es ist dem Mieter untersagt, Dritten gegenüber Ansprüchen mit Wirkung gegen den Vermieter anzuerkennen oder sich unerlaubt vom Unfallort zu entfernen. Der Mieter hat dem Vermieter einen Schadensfall unverzüglich telefonisch anzuzeigen. Außerdem ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter spätestens 24 Stunden nach dem Schadensfall schriftlich über alle Einzelheiten des Schadensfalls und – sofern der Schadenshergang bekannt ist – unter Vorlage einer Skizze über den Schadenshergang zu unterrichten. Der Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen etwaig beteiligter Fahrzeuge enthalten.
Einen Diebstahl des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder Zubehör hat der Mieter unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. Der Mieter hat den Vermieter für das Abstellen des Fahrzeugs – soweit vorhanden – Zeugen zu benennen und eine entsprechende Skizze zu fertigen. Vorstehender Absatz gilt entsprechend. Nach einem Diebstahl des Fahrzeugs hat der Mieter die Fahrzeugschlüssel und Papiere unverzüglich an den Vermieter zurückzugeben. Der Mieter ist auch im Übrigen verpflichtet, dem Vermieter bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung von Schadensfällen oder Diebstählen jederzeit bestmöglich zu unterstützen.
Im Falle einer Panne hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich telefonisch zu unterrichten und diesbezügliche Weisungen vom Vermieter einzuholen. Die Beauftragung einer Vertragswerkstatt durch den Mieter ist nur nach vorheriger Zustimmung vom Vermieter zulässig, es sei denn, ohne eine solche Beauftragung droht ein erheblicher Schaden und die vorherige Zustimmung kann nicht rechtzeitig eingeholt werden. Etwaige Kosten des Mieters erstattet der Vermieter in jedem Fall nur gegen Vorlage der Originalrechnung. Kommt der Mieter seinen Pflichten nach der vorliegenden Fassung schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig nach, hat der Mieter die daraus entstehenden Schäden zu ersetzen.
Haftung des Mieters, Fahrzeugversicherung, Kosten der Versicherung
Die nachfolgenden Regelungen dieses Absatzes dieser Mietbedingungen sind abschließend, so dass der Allgemeinen Mietbedingungen vom Vermieter auf die Vermietung von Fahrzeugen keine Anwendung mehr findet. Der Mieter haftet von der Übergabe bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des Fahrzeugs für jede von ihm zu vertretende Beschädigung sowie den von ihm zu vertretenden Diebstahl/Verlust des Fahrzeugs (nachfolgend: „Schaden“) einschließlich der Fahrzeugteile und Zubehör (nachfolgend zusammenfassend: „Fahrzeug“). Des Weiteren haftet der Mieter für etwaige aus einem solchen Schaden resultierende Folgekosten des Vermieters, insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall und anteilige Verwaltungskosten. Der Mietausfallschaden berechnet sich mit einer Tagesmiete (Tagesmietzins) für jeden Tag, an dem das Fahrzeug dem Vermieter nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Etwaige Vergünstigungen nach der Staffelmietpreisliste des Vermieters gelten nicht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden als der vom Mieter als Mietausfallschaden zu zahlende Tagesmietzins entstanden ist.
Der Mieter haftet für alle Gebühren, Abgaben, Buß- und Verwarnungsgelder, Strafen und sonstigen Kosten wegen der von ihm zu vertretenden Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften (z. B. der StVO), die bei der Benutzung des Fahrzeugs zur Entstehung gelangen und für den Vermieter in Anspruch genommen wird und stellt dem Vermieter auf erstes Anfordern von einer Inanspruchnahme Dritter frei. Gleichermaßen ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter von jeglicher weiteren Inanspruchnahme Dritter für Schäden oder sonstige Kosten aus dem Betrieb bzw. der Nutzung des Fahrzeugs – insbesondere wegen der Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen – auf erstes Anfordern freizustellen, sofern der Mieter diese Schäden bzw. Kosten zu vertreten hat. Der Mieter haftet hingegen unbeschränkt, wenn er oder seine Repräsentanten den Schaden am Fahrzeug vorsätzlich herbeigeführt haben. Hat der Mieter oder dessen Repräsentanten den Schaden am Fahrzeug hingegen grob fahrlässig herbeigeführt, bemisst sich die Haftung des Mieters für einen Schaden nach einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen des Mieters bei einfacher Fahrlässigkeit (auf die Selbstbeteiligung) bzw. grober Fahrlässigkeit (Haftung nach einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis) gelten nicht, wenn der Mieter seinen Pflichten bei Schäden am Fahrzeug nicht ordnungsgemäß nachkommt. Sollte der Vermieter aufgrund der Vertragsmodalitäten eines zwischen ihm und einer etwaig bestehenden Versicherung für das Fahrzeug einen Anteil am Schaden zu tragen haben, welcher der Höhe nach niedriger ist als die vom Mieter nach den vorstehenden Regelungen zu zahlende Selbstbeteiligung, so reduziert sich die vom Mieter zu leistende Selbstbeteiligung im konkreten Schadensfall auf den durch den Vermieter zu tragenden Schadensanteil. Das Fahrzeug ist darüber hinaus über den Vermieter in der gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung versichert. Es gilt mindestens die gesetzliche Versicherungssumme. Eine Insassenunfallversicherung oder Ladegutversicherung besteht für das Fahrzeug nicht. Sämtliche vom Vermieter abgeschlossenen Versicherungen sowie die vorstehenden Haftungsbeschränkungen des Mieters bei einfacher Fahrlässigkeit (auf die Selbstbeteiligung) bzw. grober Fahrlässigkeit (Haftung nach einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis) gelten ausschließlich für die Verwendung des Fahrzeugs innerhalb der Bundesrepublik Österreich.
Reparatur und Wartung
Der Vermieter trägt die Kosten der turnusmäßigen Wartung des Fahrzeugs sowie der auf die normale Abnutzung zurückzuführenden Reparaturen. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter über die Notwendigkeit solcher Reparaturen bzw. Inspektionen des Fahrzeugs laut Wartungs- bzw. Bedienungsanleitung unverzüglich zu informieren. Die Durchführung der Reparaturen/Inspektionen ist ausschließlich Aufgabe vom Vermieter. Eine Eigenreparatur des Mieters oder eine Beauftragung Dritter durch den Mieter bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung vom Vermieter. Dies gilt nicht, sofern Gefahr in Verzug ist, d. h. insbesondere bei Not, Reparaturen zur Vermeidung von Folgeschäden am Fahrzeug oder am Eigentum Dritter sowie im Falle von Umweltschäden.
Verjährung
Für die Verjährung der Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter sowie von Ansprüchen des Mieters gegen den Vermieter gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Sofern ein Schadensfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Der Lauf der Verjährungsfrist
beginnt spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Fahrzeugs. Im Falle der Akteneinsicht wird der Vermieter den Mieter unverzüglich über den Zeitpunkt der Akteneinsicht benachrichtigen.
©Andreas Müllner 01/2019