Szolgáltatási feltételek
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Anwendbarkeit der AGB
Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Müllner samt den mit dieser Unternehmung verbundenen Unternehmen (in Folge „Vermieter“ genannt) und der im Dienstleistungsvertrag genannten natürlichen bzw. juristischen Person (in Folge „Mieter“ genannt). Im Falle der Vermietung von Fahrzeugen (LKW, Pritschenwagen, Kippfahrzeuge, Transporter, Geländewagen, PKW, etc.) gelten ergänzend die Sonder-Mietbedingungen vom Vermieter für Mietfahrzeuge. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Dienstleistungsnehmers, werden selbst bei Kenntnis des Vermieters nur dann zu Vertragsbestandteilen, wenn deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.
Gegenstand der Vermietung
Gegenstände sind die im Mietvertrag näher beschriebenen Gegenstände inklusive Zubehör, Zusatzgeräten und etwaigen Anbauteilen. Der Mieter hat den Mietgegenstand mit äußerster Sorgfalt und unter gewissenhafter Beachtung der ihm auferlegten Pflichten gemäß diesen Geschäftsbedingungen, sowie der Bedienungshinweise am Gerät bzw. der diesbezüglichen Vorschriften der Betriebsanleitung zu verwenden.
Beginn des Vermietungsverhältnisses
Das Mietverhältnis beginnt mit dem Tag der vereinbarten Bereitstellung des Mietgegenstandes zur Übergabe an den Mieter, mit der Übergabe des Mietgegenstandes an den transportbeauftragten Frachtführer, kann auch Vermieter sein, oder mit Verladung des Mietgegenstandes auf ein geeignetes Transportfahrzeug bei Durchführung des Transportes durch den Vermieter.
Unverbindlichkeit unterbreiteter Anböte
Sämtliche vom Vermieter unterbreitete Anböte sowie allfällig übermittelte Antworten auf Bestellungs-, Miet- oder Auftragsanfragen gelten – sofern schriftlich nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde – als unverbindliche Vorschläge. Ein Mietvertrag kommt erst dann zustande, wenn der Vermieter eine entsprechende Erklärung des Mieters gegenzeichnet oder den Mietgegenstand tatsächlich bereitstellt. Der Inhalt der vom Vermieter verwendeten Prospekte, Drucksachen, Kataloge oder Preislisten ist für den Vermieter nicht bindend, außer wenn dies im Vertrag ausdrücklich festgelegt ist oder hierauf im Vertrag ausdrücklich verwiesen wurde. Für Unrichtigkeiten oder Abweichungen von Preisangaben, Abbildungen, Zeichnungen und Angaben von Maßen und Gewichten in den vom Vermieter erstellten Angeboten oder Auftragsbestätigungen ist jede Haftung des Vermieters ausgeschlossen.
Reservierung und Annullierung
Es ist möglich, einzelne Mietgegenstände bis zu 4 Wochen im Voraus schriftlich oder telefonisch zu reservieren. Der Reservierungszeitraum (Beginn und Dauer des Mietverhältnisses) ist dabei konkret
festzulegen. Nimmt der Mieter die vereinbarte Reservierung in der Folge nicht in Anspruch, so ist er dennoch zur Zahlung des gesamten Mietpreises verpflichtet. Eine Stornierung ist bis 2 Wochen im Voraus des Beginns des Vermietungsverhältnisses möglich. Etwaige Anzahlungen werden nach Ablauf der 2 Wochen Frist einbehalten.
Ende des Vertrags
Das Mietverhältnis endet mit dem Tag, an dem der Mietgegenstand beim Vermieter bzw. an einem vereinbarten anderen Bestimmungsort zurückgestellt wird und die Vertragsparteien einen Zustandsbericht über den einwandfreien und vertragsgemäßen Zustand des Mietgegenstandes angefertigt und unterzeichnet haben. Das Mietverhältnis endet aber auch bei vorzeitiger Rückstellung des Mietgegenstandes frühestens mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit. Darüber hinaus kann der Vermieter den Vertrag vorzeitig beenden, wenn der Mieter den Mietgegenstand mit Ablauf des Mietverhältnisses nicht ordnungsgemäß zurückstellt, über den Mieter ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird oder – sofern es sich bei dem Mieter um eine juristische Person handelt – dieser in das Stadium der Liquidation tritt. Die Zahlungsansprüche des Vermieters bleiben ungeachtet dessen aber bis zum Ablauf der ursprünglich vereinbarten Mietdauer aufrecht bestehen.
In den im vorhergehenden Passus genannten Fällen ist der Vermieter jederzeit und ohne eine vorherige Ankündigung berechtigt, den Mietgegenstand vom Mieter eigenmächtig zurückzuholen. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter bei der Rückholung des Mietgegenstandes bestmöglich zu unterstützen. Zu diesem Zweck ist dem Vermieter der Zugang zu den Räumlichkeiten, in denen der Mietgegenstand
verwahrt wird, jederzeit zu gestatten. Der Vermieter haftet ausdrücklich für keinen Nachteil, der dem Mieter oder Dritten im Zusammenhang mit dem Zurückholen des Mietgegenstandes bzw. durch die Beendigung des Mietvertrags entsteht.
Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet ausdrücklich nicht für einen bestimmten Zustand oder eine bestimmte Verwendbarkeit des Mietgegenstandes. Die Haftung des Vermieters gilt auch dann als ausgeschlossen, wenn der Mietgegenstand nicht in der vereinbarten Form oder zu dem vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung gestellt wird, sofern der Vermieter dem Mieter eine entsprechende Alternative zur Verfügung stellt, mit der im Ergebnis dasselbe Resultat erzielt werden kann. Dieser Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn der Mieter nicht zur Annahme eines alternativen Mietgegenstandes bereit ist. Unabhängig von dieser Möglichkeit des Vermieters, sich von einer allfälligen Vertragshaftung zur Gänze zu befreien,
ist jede Haftung des Vermieters von vornherein mit der Höhe des Auftragswertes begrenzt.
Für allfällig erforderliche behördliche Betriebs-, Transport oder Aufstellungsgenehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten zu sorgen. Der Mieter verzichtet in Zusammenhang mit der Vermietung und Reparatur des Mietgegenstandes auf jegliche Schadenersatzforderung, es sei denn dem Vermieter wäre grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln vorzuwerfen bzw. der Anspruch ergibt sich aus zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Im Übrigen wird die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler für alle an der Herstellung und dem Vertrieb beteiligten Unternehmen einschließlich des Vermieters ausgeschlossen.
Die Haftung des Vermieters für Folgeschäden, die aufgrund von Ausfall, Störungen oder Mängeln des Mietgegenstandes – unabhängig von einer Vertretbarkeit durch den Vermieter – entstanden sind, ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet – mit Ausnahme entgegenstehender zwingender gesetzlicher Regelungen – auch nicht für solche Schäden, die sich aus verschuldeter, fehlerhafter oder unterlassener
Aufklärung, Beratung oder Information über Sicherheitshinweise für den Transport, die Beschaffenheit, Verwendungsmöglichkeit, Bedienung, Wartung und Instandhaltung ergeben bzw. aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstehen.
Mietpreise
Die im Maschinenkatalog umschriebenen Tagespreise beruhen auf max. 24-stündigem Gebrauch oder und Wochenpreisen auf max. 168-stündigem Gebrauch und verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer. Der Wochenendpreis beruht auf max. 72-stündigem Gebrauch (der Sonntag wird nicht berechnet). Für eine 4 Wochen überschreitende Mietdauer gilt der Preis, der auf Anfrage angegeben wird. Der Mietpreis ist nach Rückgabe des Mietgegenstandes in der Niederlassung des Vermieters zu entrichten, in der der Mietgegenstand gemietet wurde und/oder zurückgegeben werden muss. Die in Katalogen des Vermieters angegebenen Preise beruhen auf den aktuellen Preisen zum Zeitpunkt des Drucks des Katalogs. Der Vermieter ist deshalb bei der Vermietung an die in Katalogen enthaltenen Preise nicht gebunden.
Die Preise sind zuzüglich Umsatzsteuer, Transport, Reinigung, Treibstoff und gegebenenfalls Laden und entladen. Der Mietpreis ist nach Rückgabe des Mietgegenstandes in jener Niederlassung des Vermieters zu entrichten, in der der Mietgegenstand gemietet wurde und/oder zurückgegeben werden muss. Die im Katalog des Vermieters angegebenen Preise beruhen auf den zum Zeitpunkt des Drucks des Katalogs geltenden Umständen, so dass diese Preise lediglich als Richtlinien und für den Vermieter nicht bindend sind.
Kautionssumme
Wenn schriftlich nichts Abweichendes vereinbart wurde, hat der Mieter bei Eingehen des Mietverhältnisses eine Kautionssumme zu hinterlegen. Die Kautionssumme wird in angemessener Höhe zur vereinbarten Mietdauer und unter Berücksichtigung des Wertes des Mietgegenstandes festgelegt. Wenn der Mieter eine Verlängerung des Vertrags wünscht, muss dieser spätestens am Tage der Verlängerung eine neuerliche Kautionssumme hinterlegen. Falls der Mieter die Kautionssumme nicht rechtzeitig entrichtet, kann der Vermieter den Vertrag unbeschadet des Rechts auf Geltendmachung eines entstandenen Schadens einseitig beenden. Die Kautionssumme gilt nicht als Vorauszahlung für den zu zahlenden Mietpreis. Mit Ablauf des Mietverhältnisses kann der Vermieter die von der Gegenpartei zu leistenden Beträgen mit der Kautionssumme aufrechnen. Die Kautionssumme wird zurückgezahlt, wenn feststeht, dass der Mieter sämtliche vertragliche Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hat.
Übergabe und Kontrolle des Mietgegenstandes
Der Vermieter hält den Mietgegenstand in unbeschädigtem, gereinigtem, betriebsfähigem und gegebenenfalls vollgetanktem Zustand zur Abholung bereit bzw. hat den Mietgegenstand dem Frächter in einem solchen Zustand übergeben oder – bei Durchführung des Transportes durch den Vermieter selbst – in einem solchen Zustand zu verladen. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand unverzüglich nach Erhalt entsprechend zu kontrollieren.
- Allfällig vorgefundene Mängel sind dem Vermieter telefonisch oder per E-Mail unverzüglich bekannt zu geben, widrigenfalls der Mietgegenstand als vertragsgemäß geliefert bzw. übernommen gilt. Die Notwendigkeit einer Mängelrüge entfällt, falls es sich bei dem Mieter um einen Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes handelt. Eine Verwendung des Mietgegenstandes schließt ein allfälliges Ersatzrecht jedenfalls aus.
- Behauptet der Mieter das Vorliegen eines Mangels, so führt der Vermieter eine entsprechende Kontrolle des Mietgegenstandes durch. Will der Mieter bei dieser Kontrolle anwesend sein, so hat er dies bereits bei Eingehen des Mietverhältnisses bekannt zu geben. Andernfalls stellt der Vermieter bindend die Ursache allfälliger Mängel fest.
- Mängel des Mietgegenstandes, die der Mieter unverzüglich gerügt hat und die vom Vermieter zu vertreten sind, hat der Vermieter binnen angemessener Frist kostenlos zu beheben. Dem Vermieter steht es frei, anstelle der Durchführung dieser Reparaturen alternativ – für die restliche Vertragsdauer oder bloß vorübergehend – ein dem Mietgegenstand entsprechendes Ersatzgerät ohne sonstige
Änderungen der Vertragsbestimmungen zur Verfügung zu stellen. Für den Fall, dass ein Gebrauch des Mietgegenstandes über einen Zeitraum von mehr als 48 Stunden nicht möglich sein sollte, aus Gründen die der Vermieter zu vertreten hat, so steht dem Mieter – sofern ihm auch kein entsprechendes Ersatzgerät zur Verfügung gestellt wurde – ein aliquoter, ausschließlich den über die 48 Stunden hinausgehenden Zeitraum betreffender Anspruch auf Mietzinsminderung zu. In allen anderen Fällen der Nichtbenutzung des Mietgegenstandes – aus welchem Grund auch immer – bleibt der Mieter zur Zahlung des vollen Mietzinses und zur Einhaltung aller übrigen Vertragspflichten verpflichtet. Der Mieter verzichtet ausdrücklich auf sein Recht auf Mietzinsreduktion bzw. –Befreiung gemäß § 1096 ABGB.
- Sofern der Mangel vom Mieter zu vertreten ist, haftet dieser für den gesamten daraus entstandenen Schaden unabhängig von der Art des Verschuldens.
Gefahrtragung und Haftung des Mieters
Während der gesamten Vertragsdauer trägt der Mieter die Gefahr für den zufälligen Untergang oder die zufällige Beschädigung des Mietgegenstandes. Der Mieter ist demnach bereits bei der Transportdurchführung des Mietgegenstandes – unabhängig von einer allfälligen Beiziehung des Personals des Vermieters bei der Verpackung bzw. Verladung des Mietgegenstandes – für zufällige Beschädigungen, den Verlust oder Untergang desselben voll verantwortlich.
- Sämtliche im Laufe des Mietverhältnisses bzw. während des Betriebes auftretende Störungen, Schäden oder Mängel des Mietgegenstandes hat der Mieter dem Vermieter bei sonstigem Verlust etwaiger Ersatz- bzw. Verbesserungsansprüche unverzüglich - spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach deren Entstehen – schriftlich bekannt zu geben. Der Mieter ist dem Vermieter – ungeachtet der über den positiven Schaden hinausgehenden Schäden – zum Ersatz der von ihm zu vertretenden Schäden am Mietgegenstand entsprechend dem Tageswert verpflichtet. Der Tageswert bemisst sich nach dem aktuellen Neuwert des Mietgegenstandes abzüglich der Abschreibung auf Grund des Alters
oder der Anzahl der Betriebsstunden der beschädigten bzw. verloren gegangenen Ware bzw. anhand der tatsächlichen Reparaturkosten.
- Sollte ein verloren gegangener und vom Mieter gemäß Punkt a. dieser Bestimmung bereits entsprechend ersetzter Mietgegenstand wiedergefunden und zurückgebracht werden, so hat der Mieter bei Zahlung des zwischenzeitig angefallenen Mietentgelts Anspruch auf Rückerstattung eines diesen Betrag allenfalls übersteigenden Anteils der Ersatzleistung.
- Der Mieter haftet für sämtliche Folgeschäden, die aufgrund des Außerachtlassens bzw. der mangelhaften Durchführung von Service- und Wartungsarbeiten, der Ausbesserung oder Erneuerung von Verschleißteilen bzw. der Verletzung sonstiger Pflichten dieser Bestimmungen, die dem Mieter zumutbar sind, an dem Mietgegenstand oder anderen Gegenständen entstehen. Der Mieter hält den Vermieter hinsichtlich allfälliger Schadenersatzansprüche Dritter schad- und klaglos.
- Versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge werden auf Kosten des Vermieters gemäß dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 versichert gehalten. Ungeachtet dessen haftet der Mieter für einen allfällig vorgesehenen Selbstbehalt, für Schäden, die von der Haftpflichtversicherung nicht gedeckt sind (z.B. Schaden oder Schadensfolgerung an unterirdische oder oberirdische Leitungen
oder Kabels) sowie für alle Nachteile, die dem Vermieter als Fahrzeughalter deshalb entstehen, weil der Mieter das Kraftfahrzeug unsachgemäß in Gebrauch genommen hat oder seinen Melde- und Auskunftsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Der Mieter haftet für jede Beschädigung bzw. für den Verlust des Gerätes während der Mietdauer ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung bzw. der Verlust durch sein Verschulden, durch das seiner Hilfspersonen oder durch unvorhersehbare Ereignisse verursacht worden ist. Darüber hinaus haftet der Mieter für sämtliche Kosten und Aufwendungen, die dem Vermieter aufgrund der Nichteinhaltung einer Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen durch den Mieter entstehen.
Pflichten des Mieters
- Der Mieter darf den Mietgegenstand nur an dem vereinbarten Ort sowie für vertraglich vorgesehene Arbeiten, den üblichen Gebrauch einsetzen. Veränderungen am Mietgegenstand, insbesondere An- und Einbauten, sowie dessen Verbindung mit anderen Gegenständen sind dem Mieter ohne schriftliches Einverständnis des Vermieters ausdrücklich untersagt.
- Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand ausschließlich bestimmungs- und sachgerecht zu verwenden, ordnungsgemäß instand zu halten und vor jeglicher Überbeanspruchung zu schützen sowie für regelmäßige sach- und fachgerechte Wartung, Servicearbeiten und die notwendige Pflege des Mietgegenstandes, die dem Mieter zumutbar sind, während der Verwendung zu sorgen. Der Mietgegenstand muss im gereinigten, vollgetanktem Zustand und in den bei der Vermietung ausgegebenen Kartons auf die gleiche Weise sortiert und verpackt zurückgegeben werden. Zusätzliche Arbeitszeiten durch mangelhaftes Sortieren oder fehlende Reinigung werden gesondert in Rechnung gestellt.
- Der Mieter hat den Mietgegenstand nach Gebrauch an einem sicheren, geschlossenen Ort zu verwahren und bestmöglich vor einem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen.
- Der Mieter darf Dritten weder Rechte an dem Mietgegenstand einräumen, noch Rechte aus dem Mietverhältnis abtreten; insbesondere die Untervermietung sowie jegliche (entgeltliche oder unentgeltliche) Weitergabe des Mietgegenstandes sind dem Mieter ohne schriftliche Zustimmung
des Vermieters ausdrücklich untersagt.
- Sofern von dritter Seite auf den im Eigentum des Vermieters stehenden Mietgegenstand behördlich oder gerichtlich Zugriff verübt wird (Pfändung, Verwahrung, Beschlagnahme, etc.), ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter hiervon unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes unter Beilage sämtlicher darauf Bezug habender Verfügungen und Unterlagen zu verständigen. Der Mieter hat alle Kosten gerichtlicher und außergerichtlicher Maßnahmen und Interventionen zur tragen, die zur Beseitigung des Eingriffes notwendig werden. Unterlässt der Mieter die rechtzeitige Verständigung des Vermieters, so haftet er uneingeschränkt für alle nachteiligen Folgen.
Gutachten
Bei einer Rückgabe des Mietgegenstandes in ungereinigtem, beschädigtem oder auf sonstige Weise beeinträchtigtem Zustand verpflichtet sich der Mieter, die Kosten für ein entsprechendes Sachverständigengutachten zur Feststellung solcher Nachteile zu übernehmen. Bis zu einem voraussichtlichen Schadensbetrag von EUR 1.200,00 wird das Gutachten von dem Vermieter selbst, bei einem voraussichtlich höheren Schadensbetrag von einem geeigneten Sachverständigen erstellt.
Strafzahlungen und Steuern
Allfällige Strafzahlungen, Steuern oder sonstige Kosten, die sich aus der Verwendung des Mietgegenstandes ergeben, sind ausnahmslos vom Mieter zu tragen.
Kontrollrechte des Vermieters
Der Vermieter ist berechtigt, die Einhaltung des Vertrags durch den Mieter vor allem hinsichtlich der Benützungsart und Dauer sowie der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Wartung, die dem Mieter zumutbar ist, des Mietgegenstandes jederzeit vor Ort zu überprüfen. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Vermieter zu diesem Zweck stets unbeschränkt Zutritt gewährt wird.
Rückgabe des Mietgegenstandes
Der Mietgegenstand ist dem Vermieter spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt an dem vereinbarten Ort zurückzugeben. Erfolgt keine rechtzeitige Rückgabe des Mietgegenstandes, so ist der Mieter verpflichtet, für den Zeitraum des Verzuges eine Pönalzahlung in Höhe des doppelten Mietentgelts zu leisten. Ungeachtet dessen trägt der Mieter in diesem Zeitraum weiterhin die volle Gefahr für den zufälligen Untergang bzw. die zufällige Beschädigung des Mietgegenstandes.
Unterstützung bei Lieferung bzw. Abholung des Mietgegenstandes
Sofern die Lieferung bzw. Abholung des Mietgegenstandes vereinbart wurde, ist der Mieter zur bestmöglichen Unterstützung des Transportpersonals des Vermieters beim Laden oder Entladen des Mietgegenstandes am Bestimmungsort der Lieferung/Abholung bei sonstiger Verpflichtung zum Ersatz angefallenen Mehraufwands verpflichtet.
Lieferung und Abholung
- Die Lieferung und Abholung der vermieteten Waren wird für die Zeit zwischen 06:00 - 08:00 und von 18:00 - 20:00 geplant. Wenn der Mieter die Lieferung und Abholung zu einem bestimmten Zeitpunkt, abweichend der vorhin genannten wünscht, wird hierfür ein zusätzlicher Zuschlag von 50% zu den normalen Transportkosten berechnet. Vermieter liefert ausschließlich in Erdgeschosshöhe. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass eine zur Entgegennahme des Mietgegenstandes bevollmächtigte Person am Bestimmungsort der Lieferung zum vereinbarten Lieferdatum für die Annahme des Mietgegenstandes anwesend ist. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand wieder mitzunehmen und dem Mieter die hierdurch anfallenden Kosten in Rechnung zu stellen. Der Vermieter kann den Mietgegenstand jedoch auch einer nicht bevollmächtigten Person übergeben, wobei den Mieter bei Uneinigkeit über die gelieferte Menge oder den gelieferten Zustand des Mietgegenstandes die Beweislast für die von ihm behaupteten Angaben trifft.
- Ist die Abholung des Mietgegenstandes durch den Vermieter vereinbart, so hat der Mieter dem Vermieter den möglichen Abholzeitpunkt zumindest 48 Stunden vor (Wochenende und Feiertage nicht mitgerechnet) der gewünschten Abholung mitzuteilen.
- Der Mietgegenstand muss am Abholtag ab 07:00, bzw. am Vortag bis spätestens 18:00 Uhr sortiert, gereinigt, geordnet und gestapelt im Erdgeschoss bereitstehen. Das dazu gehörende Verpackungsmaterial verbleibt beim Mieter, um die Qualität des Mietgegenstandes einfacher feststellen zu können. Sollte der Mietgegenstand nicht transportbereit sein, muss der Mieter die hierdurch zusätzlich entstehenden Kosten vergüten. Diese zusätzlichen Kosten bestehen aus der Summe des Mietpreises, der pro Tag für den Mietgegenstand verrechnet werden (ohne dass hierdurch der Mietvertrag verlängert wird) sowie den zusätzlichen Transportkosten.
- Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass jemand am vereinbarten Abholtag für die Rückgabe anwesend ist. Sollte dies nicht der Fall sein, kann der Vermieter die Waren – falls möglich – dennoch zurücknehmen. Falls es zu einer Meinungsverschiedenheit darüber kommt, ob der Mietgegenstand tatsächlich in der richtigen Menge oder in gutem Zustand zurückgegeben wurde, obliegt die Beweislast, dass die Rückgabe tatsächlich in der richtigen Menge und im richtigen Zustand erfolgt ist, dem Mieter.
Zahlungskonditionen
Die Zahlung erfolgt grundsätzlich per Bankomatzahlung bei Rückgabe des Mietgegenstandes. Bei einer 4 Wochen übersteigenden Mietdauer erfolgt die Bezahlung des Mietentgelts für 4 Wochen im Voraus. In dem darüberhinausgehenden Mietzeitraum ist der Vermieter berechtigt, für je fünf Tage weiterer Vertragsdauer Zwischenabrechnungen zu legen, die mit sofortiger Wirkung zur Zahlung fällig werden. Befindet sich der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Teilbetrages in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand ohne Mahnung bzw. Fristsetzung auf Kosten des Mieters abzuholen und anderweitig darüber zu verfügen. Dem Mieter können hieraus keinerlei Ersatzforderungen entstehen. Sämtliche sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Ansprüche des Vermieters, insbesondere auch Ansprüche aufgrund einer fortdauernden Vertragslaufzeit, bleiben aufrecht bestehen. Darüber hinaus hat der Mieter dem Vermieter sämtliche durch die vorzeitige Vertragsbeendigung entstandenen Kosten und Schäden zu ersetzen. Eine Aufrechnung des Mietzinses mit Gegenforderungen des Mieters wird ausdrücklich ausgeschlossen, sofern es sich bei dem Mieter um keinen Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes handelt. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes steht dem Mieter nicht zu. Mehrere Mieter haften für sämtliche Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand. Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechsel des Mieters über fällige Beträge werden ohne rechtliche Verpflichtung des Vermieters nur vorbehaltlich Eingang und nur zahlungshalber angenommen.
Inkasso
Der Mieter hat dem Vermieter sämtliche Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Die Frist für einen Rechnungseinspruch endet 10 Tage nach Rechnungsdatum.
Versicherung und Haftungsfreizeichnung für Feuer, Diebstahl, Verlust und Beschädigung des Mietgegenstandes
Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter den Abschluss einer Versicherung für mögliche Schäden an dem Mietgegenstand zu verlangen, in der der Vermieter als Leistungsbegünstigter aufgenommen wird (bzw. eine Deckungsbestätigung vorgesehen ist). Bis zu einem entsprechenden Versicherungsnachweis ist der Vermieter berechtigt, die Lieferung des Mietgegenstandes auszusetzen. Während dieses Aussetzungszeitraumes ist der Mieter dennoch zur Zahlung des Mietentgelts verpflichtet. Erfolgt die Vorlage des Versicherungsnachweises nicht binnen einer vom Vermieter gesetzten Frist, so ist dieser zur einseitigen Vertragsauflösung unter Auslösen einer entsprechenden Schadenersatzpflicht des Mieters berechtigt.
Der Vermieter bietet dem Mieter die Möglichkeit, im Voraus eine Haftungsfreizeichnung für etwaige Schäden an bestimmten Mietgegenständen abzuschließen. Eine derartige Haftungsfreizeichnung erfolgt gemäß den diesbezüglichen beim Vermieter aufliegenden Bedingungen.
Datenschutzklausel
Auftragsbezogene Kundendaten werden über EDV gespeichert, statistisch bearbeitet und intern an die Verkaufs- und Service- Mitarbeiter des Vermieters übermittelt, wozu der Mieter mit Unterzeichnung des Mietvertrages seine Einwilligung erteilt. Die vertrauliche Behandlung dieser Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes ist dabei gewährleistet. Der Mieter willigt ausdrücklich ein, dass eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten, die er im Mietvertrag bekannt gegeben hat, durch den Vermieter für Zwecke des eigenen Marketings gegenüber dem Mieter
als Kunden, etwa durch Einrichtung einer Kundendatei, erfolgen kann. Diese Einwilligung kann vom Mieter jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Sonstige Bestimmungen
Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen der vorstehenden Bedingungen bedürfen der Schriftform. Die etwaige gänzliche oder teilweise Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die der Intention der Vertragsparteien wirtschaftlich am nächsten kommt. Der Mietvertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das für Eisenstadt sachlich zuständige Gericht, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes entgegenstehen. Der Vermieter kann seine Ansprüche wahlweise auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters geltend machen.
© Andreas Müllner 12/2018